{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00132_2014-08-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=305&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a52947f1cac262a9060958e15276f9d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00132", "VG.2014.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:20", "Checksum": "4fa34b8c2eb1a932d97d0ed902255914", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n4.1\n4.1.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BVG muss jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Dabei unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG sämtliche Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung, welche das 17. Altersjahr überschritten haben und beim Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 25'320.- (2003/2004), Fr. 19'350.- (2005/2006), Fr. 19'890.- (2007/2008), Fr. 20'520.- (2009/2010), bzw. Fr. 20'880.- (2011) beziehen (Art. 7 BVG). Der Jahreslohn entspricht dabei dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG), wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann (Art. 7 Abs. 2 BVG).\n4.1.2 Der Beklagte bringt diesbezüglich vor, dass die Eintrittsschwelle in den Jahren 2003 und 2004 Fr. 28'485.- betragen habe. Wie oben dargelegt betrug der minimale Lohn für den Eintritt jedoch nur rund Fr. 25'320.-, wobei entgegen der Ansicht des Beklagten der minimal koordinierte Lohn in der Höhe von Fr. 3'165.- (Jahre 2003 und 2004) nicht hinzuzuzählen ist.\n4.2 Wie aus dem Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2003 entnommen werden kann, wurde der Klägerin zunächst ein Nettojahreslohn in der Höhe von Fr. 24'700.- (inkl. 13. Monatslohn) ausgerichtet. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Lohnausweise ergibt sich weiter, dass ab dem Jahr 2006 ein Nettojahreslohn in der Höhe von Fr. 26'000.- (13 x Fr. 2'000.-) bezahlt wurde, was mit den Jahreslohnangaben gemäss den Bescheinigungen zur Kollektivversicherung der C.______ weitgehend übereinstimmt. Ausgehend von den ausgewiesenen Nettolöhnen kann somit ohne Weiteres angenommen werden, dass die aufgerechneten und vorliegend massgeblichen Bruttolöhne während der Anstellung beim Beklagten die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG festgeschriebene Mindestschwelle jeweils überstiegen und die Klägerin folglich in der obligatorischen beruflichen Vorsorge hätte versichert werden müssen.\n5.\nEs gilt somit zu prüfen, wie es sich mit den BVG-Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 verhält, in welchen der Beklagte die Klägerin unbestrittenermassen nicht zur Durchführung der beruflichen Vorsorge versichert hatte. Der Beklagte macht diesbezüglich die Einrede der Verjährung geltend.\n5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129 – 142 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) anwendbar sind. Die Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung fallen unter die fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. Sylvie Pétremand, in Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 41 BVG N. 12). Nach Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen, wobei Prämienzahlungsansprüche, welche rückwirkend für einen Zeitraum erhoben werden, währenddessen die Vorsorgeeinrichtung offenbar keine Kenntnis vom individuellen Vorsorgeverhältnis hatte, mit der beitragspflichtigen Arbeitsleistung fällig werden (vgl. BGE 136 V 73 E. 3.1 und 3.3).\n5.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegend strittigen Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 grundsätzlich im Zeitpunkt der beitragspflichtigen Arbeitsleistung fällig geworden wären. Angesichts dessen, dass die Klägerin in dieser Zeit aber offenbar keine Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, vermag diese Lösung jedoch nicht zu überzeugen. Da der Beklagte seine Meldepflicht in qualifizierter Weise verletzt hatte, erscheint es als sachgerecht, den Beginn der (relativen) Verjährungsfrist auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, als es der Klägerin möglich und zumutbar war, von der Pflichtverletzung ihres Arbeitgebers Kenntnis zu nehmen (vgl. dazu BGE 136 V 73 E. 4.3).\n5.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin spätestens durch das Schreiben der C.______ vom 3. August 2006 von der Meldepflichtverletzung des Beklagten erfahren haben musste. Wie sie aber selbst ausführt, hat sie den Beklagten bereits in den Jahren 2003 und 2004 mehrmals mündlich auf die fehlenden Vorsorgeausweise aufmerksam gemacht, womit es unklar bleibt, weshalb sie mit einer Nachfrage bei der C.______ bis zum August 2006 zuwartete. So oder anders ergibt sich in Anwendung der fünfjährigen (relativen) Verjährungsfrist jedoch, dass die Beitragsforderungen für die Jahre 2003 und 2004 spätestens fünf Jahre nach Empfang des Schreibens vom 3. August 2006 verjährt waren. Ein Tatbestand, welcher zu einem Unterbruch des Fristenlaufs führte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin zu Recht auch nicht geltend gemacht.\n"}