{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00132_2014-08-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=305&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a52947f1cac262a9060958e15276f9d3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00132", "VG.2014.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:18", "Checksum": "8e3cfe24418bf0e71a933b63aefffa5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n\n2.2 Der Beklagte bringt dagegen vor, dass während der Zeit, als die Klägerin für ihn tätig gewesen sei, BVG-Beiträge im Gesamtumfang von über Fr. 10'000.- einbezahlt worden seien, was etwa dem Dreifachen ihres damaligen BVG-Anspruchs entsprochen habe. Während der gesamten Anstellungszeit habe zudem eine Nettolohnvereinbarung bestanden und die Klägerin habe ihre Lohnausweise jeweils unter Mithilfe eines Treuhänders selbst erstellt, womit diese lediglich als pro forma Dokumente zu qualifizieren seien. Ferner hätten die in den Lohnausweisen deklarierten BVG-Beiträge nicht abgerechnet werden können, da der BVG-pflichtige Mindestjahreslohn, der Koordinationsabzug sowie der minimal koordinierte BVG-Lohn unbeachtet geblieben seien, was vom BVG-Versicherer jeweils korrigiert worden sei. Im Übrigen sei der Anspruch auf BVG-Guthaben bis Ende 2008 ohnehin verjährt, da die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nDie Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2003 eine Nettolohnvereinbarung getroffen, nach welcher die Klägerin einen monatlichen Lohnanspruch von Fr. 1'900.- zuzüglich eines 13. Monatslohns hat. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge wurde lediglich vereinbart, dass die Klägerin angemessen versichert werde. Aufgrund der Nettolohnvereinbarung war somit die Zahlung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge Sache des Beklagten. Der Klägerin wurde ohne weitere Abzüge der Nettolohn ausbezahlt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 |\n||||||||||\n|\n4.1.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BVG muss jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Dabei unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG sämtliche Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung, welche das 17. Altersjahr überschritten haben und beim Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 25'320.- (2003/2004), Fr. 19'350.- (2005/2006), Fr. 19'890.- (2007/2008), Fr. 20'520.- (2009/2010), bzw. Fr. 20'880.- (2011) beziehen (Art. 7 BVG). Der Jahreslohn entspricht dabei dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG), wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann (Art. 7 Abs. 2 BVG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1.2 Der Beklagte bringt diesbezüglich vor, dass die Eintrittsschwelle in den Jahren 2003 und 2004 Fr. 28'485.- betragen habe. Wie oben dargelegt betrug der minimale Lohn für den Eintritt jedoch nur rund Fr. 25'320.-, wobei entgegen der Ansicht des Beklagten der minimal koordinierte Lohn in der Höhe von Fr. 3'165.- (Jahre 2003 und 2004) nicht hinzuzuzählen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Wie aus dem Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2003 entnommen werden kann, wurde der Klägerin zunächst ein Nettojahreslohn in der Höhe von Fr. 24'700.- (inkl. 13. Monatslohn) ausgerichtet. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Lohnausweise ergibt sich weiter, dass ab dem Jahr 2006 ein Nettojahreslohn in der Höhe von Fr. 26'000.- (13 x Fr. 2'000.-) bezahlt wurde, was mit den Jahreslohnangaben gemäss den Bescheinigungen zur Kollektivversicherung der C.______ weitgehend übereinstimmt. Ausgehend von den ausgewiesenen Nettolöhnen kann somit ohne Weiteres angenommen werden, dass die aufgerechneten und vorliegend massgeblichen Bruttolöhne während der Anstellung beim Beklagten die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG festgeschriebene Mindestschwelle jeweils überstiegen und die Klägerin folglich in der obligatorischen beruflichen Vorsorge hätte versichert werden müssen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nEs gilt somit zu prüfen, wie es sich mit den BVG-Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 verhält, in welchen der Beklagte die Klägerin unbestrittenermassen nicht zur Durchführung der beruflichen Vorsorge versichert hatte. Der Beklagte macht diesbezüglich die Einrede der Verjährung geltend. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129 – 142 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) anwendbar sind. Die Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung fallen unter die fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. Sylvie Pétremand, in Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 41 BVG N. 12). Nach Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen, wobei Prämienzahlungsansprüche, welche rückwirkend für einen Zeitraum erhoben werden, währenddessen die Vorsorgeeinrichtung offenbar keine Kenntnis vom individuellen Vorsorgeverhältnis hatte, mit der beitragspflichtigen Arbeitsleistung fällig werden (vgl. BGE 136 V 73 E. 3.1 und 3.3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegend strittigen Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 grundsätzlich im Zeitpunkt der beitragspflichtigen Arbeitsleistung fällig geworden wären. Angesichts dessen, dass die Klägerin in dieser Zeit aber offenbar keine Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, vermag diese Lösung jedoch nicht zu überzeugen. Da der Beklagte seine Meldepflicht in qualifizierter Weise verletzt hatte, erscheint es als sachgerecht, den Beginn der (relativen) Verjährungsfrist auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, als es der Klägerin möglich und zumutbar war, von der Pflichtverletzung ihres Arbeitgebers Kenntnis zu nehmen (vgl. dazu BGE 136 V 73 E. 4.3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}