{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-07", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00132_2014-08-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=305&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a52947f1cac262a9060958e15276f9d3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00132", "VG.2014.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:18", "Checksum": "8e3cfe24418bf0e71a933b63aefffa5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 07.08.2014 VG.2013.00132 (VG.2014.100)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 7. August 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2013.00132 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBeiträge an berufliche Vorsorge |\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nA.______ war vom 1. September 2003 bis zum 28. Februar 2011 als Kauffrau bei B.______ angestellt. Dieser war in der Zeit von 2005 bis 2009 bei der C.______-Sammelstiftung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Per 31. Dezember 2009 kündigte die C.______ den Anschlussvertrag. Im September 2013 leistete B.______ für das Jahr 2010 schliesslich eine Einmalzahlung in der Höhe von Fr. 1'003.80 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Am 23. September 2013 (Datum Poststempel) leitete A.______ beim Vermittleramt des Kantons Glarus eine Schlichtungsverhandlung ein mit dem Begehren, dass B.______ ihr nicht einbezahlte BVG-Beiträge, zuzüglich des gesetzlichen Verzugszinses, zu bezahlen habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.______ sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu ihren Gunsten. Da zwischen den Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. Oktober 2013 keine Einigung erzielt werden konnte, erhob A.______ am 6. Dezember 2013 beim Kantonsgericht Glarus Klage gegen B.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Am 20. Dezember 2013 überwies der Kantonsgerichtspräsident die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus unter Hinweis, dass das zivilrechtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sistiert werde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nMit Schreiben vom 23. Dezember 2013 bzw. 15. Januar 2014 forderte das Verwaltungsgericht A.______ dazu auf, ihre Klageanträge schriftlich zu begründen. Dem kam sie mit Eingabe vom 19. Januar 2014 nach und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nB.______ schloss am 28. April 2014 auf Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\nZur weiteren Abklärung des Sachverhalts stellte das Gericht der C.______ mit Schreiben vom 20. Mai 2014 ergänzende Fragen, welche Letztere am 22. Mai 2014 beantwortete. A.______ liess dem Gericht am 27. Mai 2014 zudem eine Kopie des zwischen ihr und B.______ am 9. Juli 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags zukommen und verzichtete schliesslich am 28. Mai 2014 zu den Ausführungen der C.______ Stellung zu nehmen, während B.______ sich hierzu innert Frist nicht mehr vernehmen liess. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) schreibt für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ein Gericht als letzte kantonale Instanz vor. Gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) ist das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig, soweit das Sozialversicherungsrecht eine Klage an eine kantonale Gerichtsinstanz vorsieht. Es ist somit für die vorliegende Klage zuständig, falls und soweit diese eine Streitigkeit im Sinne von Art. 73 BVG betrifft. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Art. 73 BVG ist in persönlicher Hinsicht auf Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Vorsorgebegünstigten anwendbar. Voraussetzung ist zudem, dass der Streitgegenstand eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Frage, d.h. die Berufsvorsorge im engeren oder weiteren Sinn, betrifft (BGE 125 V 165 E. 2). Die vorliegende Klage der ehemaligen Arbeitnehmerin des Beklagten auf Zahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen für die obligatorische berufliche Vorsorge fällt in den Anwendungsbereich von Art. 73 BVG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Die Klägerin beantragt, der Beklagte habe die (allfällig) offenen BVG-Beiträge an sie persönlich zu leisten. Dabei ist sie darauf hinzuweisen, dass eine solche Zahlung mit Blick auf die Zweckbindung der Beiträge aus der beruflichen Vorsorge nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) zulässig wäre (vgl. zur zwingenden Erhaltung des Vorsorgezwecks BGE 111 II 164 E. 2a). Da diese Voraussetzungen vorliegend soweit ersichtlich aber nicht erfüllt sind, sind allfällige offene Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung, allenfalls die Stiftung Auffangeinrichtung, zu leisten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Klägerin rügt, dass der Beklagte es während ihrer Anstellung versäumt habe, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge in der Höhe von insgesamt Fr. 8'906.- einzuzahlen. Zwar habe er die BVG-Beiträge in den Lohnausweisen der Jahre 2003 bis 2011 als Abzüge deklariert, jedoch seien diese nicht vollumfänglich bei der Vorsorgeeinrichtung einbezahlt worden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}