Dispositiv-Ziffer 5 wird aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Beistandsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- auferlegt, auf deren Erhebung infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen verzichtet wird. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]