Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte, pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- aufzuerlegen, auf deren Erhebung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten ist. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht kostenpflichtig (Art. 135 Abs. 1 VRG). | |||||||| | Demgemäss beschliesst die Kammer: | |||||||| und erkennt: | |||||||| |