Die Beschwerdeführerin ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen. Der monatliche Ausgabenüberschuss beläuft sich auf Fr. 1'064.-. Die Unterstützungsbeiträge seitens der Mutter von Fr. 650.- pro Monat sind darin offenbar nicht enthalten. Dennoch ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist aufzubringen, ohne dabei auf die Mittel für ihren Lebensunterhalt zurückgreifen zu müssen. Das vorliegende Verfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher gutzuheissen. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit.