| |||||||| | | |||||||| | III. | |||||||| | 1. | |||||||| | 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Nach Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. | |||||||| | | |||||||| | 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen.