| |||||||| | | |||||||| | 6. | |||||||| | Demzufolge ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Soweit der (sinngemässe) beschwerdeführerische Antrag auf Erlass von sichernden Massnahmen vom 11. Februar 2014 über die bereits geltende aufschiebende Wirkung der Beschwerde (vgl. Art. 450c ZGB) hinausgeht, ist er mit der zeitigen Ausfällung des Endentscheids ohnehin gegenstandslos geworden. Soweit die Beschwerdeführerin den Ausschluss von Rechtsanwalt H.______ aus dem laufenden Verfahren beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass H.______ in keinem Zeitpunkt am vorliegenden Verfahren beteiligt war. | |||||||| | | |||||||| | III. | |||||||| | 1. | |||||||| | 1.1