Schliesslich würde bei der Wahl der Beschwerdeführerin als Beiständin die Vertrauensgrundlage zwischen den Geschwistern fehlen und die erforderliche Kommunikation wäre nicht gewährleistet. Bei dieser Ausgangslage macht es deshalb durchaus Sinn, im Rahmen der Beistandschaft eine Drittperson zur Verwaltung des Einkommens und des Vermögens zu beauftragen. | |||||||| | | |||||||| | 5.4 Der Antrag, die Beschwerdeführerin als Beiständin einzusetzen, ist somit abzuweisen. Gründe, die gegen die Ernennung von E.______ als Beistand sprechen, sind keine ersichtlich. Er verfügt zweifelsohne über ausreichend Kenntnisse und Erfahrung, um das Einkommen und das Vermögen von B.___