401 Abs. 1 ZGB). Lehnt die Betroffene eine bestimmte Person als Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Macht die betroffene Person – wie vorliegend zutreffend – keine Vorschläge, sind die Wünsche der Angehörigen zu berücksichtigen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 401 Abs. 2 ZGB; vgl. Häfeli, Art. 401 N. 2; Reusser, Art. 401 N. 20). | |||||||| | | |||||||| | 5.3 Von der Einsetzung der Beschwerdeführerin als Beiständin für die Zwecke der Einkommens- und Vermögensverwaltung ist bereits deshalb abzusehen, weil dies von B.______ explizit abgelehnt wurde.