_ zu übertragen sei (vgl. auch das Schreiben vom 10. September 2013). | |||||||| | | |||||||| | 5.2 Mit der Revision des Erwachsenenschutzrechts wurde auf die Eignungsvermutung für nahe Verwandte verzichtet. Angehörige haben somit kein Vorzugsrecht (mehr), als Beistand eingesetzt zu werden (vgl. Ruth E. Reusser, in Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2012, Art. 401 N. 1 f.). Entsprechend dem Grundgedanken des neuen Rechts, die Selbstbestimmung zu fördern, hat die Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich diejenige Person als Beistand einzusetzen, die von der betroffenen Person vorgeschlagen wurde (Art. 401 Abs. 1 ZGB).