___ hinaus. Eine Beistandschaft hinsichtlich der übrigen Aufgabengebiete, nämlich der Einkommens- und Vermögensverwaltung, der Verwaltung der Wertschriften, der Verwaltung der beiden Liegenschaften sowie die Vertretung der persönlichen Interessen erscheint hingegen als angezeigt. | |||||||| | | |||||||| | Die dargestellte Vertretung in administrativen Angelegenheiten einerseits und die Einkommens- und Vermögensverwaltung andererseits sind Aufgabengebiete, die vom Beistand und der Beschwerdeführerin respektive den anderen beiden Kindern durchaus getrennt wahrgenommen werden können. | |||||||| | | |||||||| | 4.8 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.