Nach dem Gesagten ist dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen. Die Errichtung einer Beistandschaft für administrative Angelegenheiten im Sinne der Bezahlung der laufenden Verbindlichkeiten und Botengänge sowie für den Verkehr mit Behörden und Versicherungen ist aufgrund der ausreichenden Eigenvorsorge durch B.______ nicht notwendig. Ebenso ist vom Auftrag an den Beistand, als Ansprechperson der betreuenden Institution zur Verfügung zu stehen, abzusehen. Die behördliche Massnahme geht in dieser Hinsicht über die Bedürfnisse von B.______ hinaus.