| |||||||| | | |||||||| | 4.6 Hingegen wollte die Betroffene die Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens weder der Beschwerdeführerin noch ihren anderen beiden Kindern anvertrauen. Vielmehr wollte sie diese Aufgabe noch selber erledigen, wozu sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist. Unter den Geschwistern bestehen Uneinigkeiten und sich widersprechende Interessenlagen, was die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens von B.______ betrifft. Deshalb vermag die Familie diesbezüglich keine Hilfestellung zu leisten. | |||||||| | | |||||||| | 4.7 Nach dem Gesagten ist dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen.