Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dies bis anhin von ihr und den beiden anderen Geschwistern tadellos wahrgenommen wurde. Als Familienmitglieder eignen sie sich hierzu denn auch besser. Interessenskonflikte sind diesbezüglich keine zu erwarten, zumal B.______ bis auf Weiteres im Alterszentrum D.______ untergebracht ist. Der Aufgabenkatalog des Beistands ist entsprechend anzupassen. | |||||||| | | |||||||| | 4.6 Hingegen wollte die Betroffene die Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens weder der Beschwerdeführerin noch ihren anderen beiden Kindern anvertrauen.