Vielmehr lässt die Feststellung einer erst beginnenden Demenz im Juli/August 2013 auf eine vorhandene Urteilsfähigkeit bei Ausstellung der Vollmacht noch im Juli 2012 schliessen. Aufgrund dieser hinreichenden Eigenvorsorge ist die Zahlung der laufenden, alltäglichen Verbindlichkeiten aus dem Aufgabenkatalog des Beistands zu streichen und damit weiterhin der Beschwerdeführerin zu überlassen. | |||||||| | | |||||||| | 4.5 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb E.______ als Ansprechperson der betreuenden Institution vorgesehen wurde. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dies bis anhin von ihr und den beiden anderen Geschwistern tadellos wahrgenommen wurde.