__ in Bezug auf die Zahlung der laufenden Verbindlichkeiten ausreichend vorgesorgt hat. Die Integrität und Fachkompetenz der Beschwerdeführerin für diese Aufgabe werden jedoch von keiner Seite angezweifelt. Überdies war B.______ bei Erteilung der Vollmacht im Juli 2012 über die Vorkommnisse im Bilde und vertraute der Beschwerdeführerin diese Aufgaben dennoch an. Hinweise darauf, dass B.______ bei der Vollmachterteilung nicht urteilsfähig gewesen ist, können weder den Akten entnommen noch werden solche vorgebracht. Vielmehr lässt die Feststellung einer erst beginnenden Demenz im Juli/August 2013 auf eine vorhandene Urteilsfähigkeit bei Ausstellung der Vollmacht noch im Juli 2012 schliessen.