389 N. 10). Nicht angezeigt ist eine Massnahme auch dann, wenn jemand rechtzeitig, d.h. solange eine noch uneingeschränkte Handlungsfähigkeit besteht, einer vertrauenswürdigen Person für wichtige Bereiche Vollmachten und Aufträge erteilt, die bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit nicht erlöschen. Diese Ermächtigungen und Aufträge behalten ihre Gültigkeit, selbst wenn die Vollmacht bzw. Auftrag erteilende Person die Handlung der Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann (vgl. dazu Henkel, Art. 389 N. 8). Zu prüfen ist also die Subsidiarität und mithin die Verhältnismässigkeit der Beistandschaftsanordnung für B.______. | |||||||| | | |||||||| | 4.3