Sofortmassnahmen seien keine erforderlich, weil die Beschwerdeführerin im Alterszentrum D.______ wohne. Hingegen sei die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne einer unterstützenden Massnahme für administrative Angelegenheiten sicher sinnvoll. | |||||||| | | |||||||| | 4.2 Auch wenn B.______ ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn die Unterstützung durch Angehörige (aktuell) nicht sichergestellt ist (Henkel, Art. 389 N. 6; Christoph Häfeli, in Andrea Büchler et al., Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 N. 10).