___ aufgrund ihrer zunehmenden Altersdemenz an einem Schwächezustand leidet, der die Errichtung einer Beistandschaft zur Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten notwendig macht (vgl. dazu Helmut Henkel, in Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2012, Art. 390 N. 10 ff.). Dies wird durch Dr. med. F.______, FMH Allgemeine Innere Medizin, bestätigt. In seinem Bericht vom 11. September 2013 führt er aus, in der Demenz-Abklärung im Spital C.______ habe sich eine (beginnende) Demenz gezeigt. Sofortmassnahmen seien keine erforderlich, weil die Beschwerdeführerin im Alterszentrum D.______ wohne.