BGer-Urteil 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 6.2). | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | Die Beschwerdegegnerin begründete die Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft damit, dass B.______ aufgrund einer demenziellen Entwicklung in ihrer Urteilsfähigkeit wechselhaft sei und ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen könne. B.______ sei zunehmend von der Tochter A.______ unterstützt worden. Wegen unüberbrückbaren Konflikten und Interessenskollisionen zwischen den drei Geschwistern sei davon abgesehen worden, A.______ als Beiständin einzusetzen. Die anderen beiden Kinder hätten E.______ als Beistand vorgeschlagen.