Solange die Beschwerdegegnerin sachlich vertretbare Gründe darlegen kann, hat sich das Gericht bei der Überprüfung einer Massnahme aufgrund der grösseren Sachnähe der Beschwerdegegnerin und ihrer Zusammensetzung als interdisziplinäre Fachbehörde in Zurückhaltung zu üben. Hat die Beschwerdegegnerin die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen, steht ihr ein Entscheidungsspielraum zu, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift (vgl. dazu Steck, Art. 450a N. 17 f.; BGer-Urteil 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 6.2).