391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (BGer-Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1). | |||||||| | | |||||||| | 2.3 Solange die Beschwerdegegnerin sachlich vertretbare Gründe darlegen kann, hat sich das Gericht bei der Überprüfung einer Massnahme aufgrund der grösseren Sachnähe der Beschwerdegegnerin und ihrer Zusammensetzung als interdisziplinäre Fachbehörde in Zurückhaltung zu üben.