389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zudem darf die hilfsbedürftige Person bei Urteilsunfähigkeit keine hinreichende eigene Vorsorge getroffen haben und die übrigen, von Gesetzes wegen eintretenden Massnahmen dürfen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die angeordnete behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern Massnahmen zu treffen, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (vgl. Art. 391 Abs. 1 ZGB).