394 Abs. 1 ZGB). Sodann kann die Erwachsenenschutzbehörde durch Errichtung einer Verwaltungsbeistandschaft das gesamte Einkommen und Vermögen, Teile davon oder einzelne Vermögenswerte unter die Verwaltung des Beistandes stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). | |||||||| | | |||||||| | 2.2 Die Massnahme ist anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff.