Dabei muss sie nicht zwingend die Interessen der betroffenen Person wahrnehmen (vgl. Daniel Steck, in Thomas Geiser/Ruth E. Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2012, Art. 450 N. 35, mit Hinweis). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Verwaltungsgericht prüft die Angelegenheit grundsätzlich vollumfänglich (Art. 450a Abs. 1 ZGB). | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob gegenüber B.______ eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft anzuordnen und hierzu E.______ als Beistand einzusetzen ist. | |||||||| | | ||||||||