450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) unterliegen Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. A.______ ist die Tochter der massnahmebetroffenen B.______. Als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dabei muss sie nicht zwingend die Interessen der betroffenen Person wahrnehmen (vgl. Daniel Steck, in Thomas Geiser/Ruth E. Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2012, Art.