__ aufgetragen. | |||||||| | | |||||||| | 2. Gegen den Beschluss der KESB erhob A.______ am 17. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Beschlusses, eventualiter sei sie als Beiständin einzusetzen. Am 3. Januar 2014 ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die KESB stellte E.______ am 6. Januar 2014 den Amtsausweis aus. Am 24. Januar 2014 liess sie sich vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. Februar 2014 ersuchte A.______ sinngemäss um Einleitung von sichernden Massnahmen, weil der eingesetzte Beistand trotz hängigem Beschwerdeverfahren bereits Amtshandlungen vorgenommen habe.