Weiter wies sie auf den Konflikt zwischen den drei Kindern von B.______ hin und empfahl eine Drittperson als Beistand. | |||||||| | | |||||||| | 1.2 Nach diversen Abklärungen und Gesprächen beschloss die KESB am 26. November 2013 für B.______ gestützt auf Art. 394 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu errichten. Zum Beistand ernannte sie Rechtsanwalt E.______, mit dessen Wahl sich (zunächst) alle drei Kinder einverstanden erklärt hatten. Dem Beistand wurde unter anderem die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung der administrativen und persönlichen Interessen von B.______ aufgetragen.