Die Kammer zieht in Erwägung: | |||||||| | I. | |||||||| | 1. | |||||||| | 1.1 B.______, geboren am […], wurde von der Spitex am 22. Juli 2013 notfallmässig in das Spital C.______ eingewiesen. Die Leiterin des Sozialdienstes im Spital stellte am 9. August 2013 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Glarus einen Antrag auf administrative Begleitung von B.______. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Betroffene an einer zunehmenden Demenz leide und die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie nach ihrer Verlegung definitiv im Alterszentrum D.______ bleiben müsse. Weiter wies sie auf den Konflikt zwischen den drei Kindern von B.___