{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00131_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=297&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "96306bcb9a350c80c73e03d04292f48e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00131", "VG.2014.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:07", "Checksum": "de6aeaae03633b13db583ce175a3e22b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\nIII.\n1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Nach Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.\n1.2 Die Beschwerdeführerin ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen. Der monatliche Ausgabenüberschuss beläuft sich auf Fr. 1'064.-. Die Unterstützungsbeiträge seitens der Mutter von Fr. 650.- pro Monat sind darin offenbar nicht enthalten. Dennoch ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist aufzubringen, ohne dabei auf die Mittel für ihren Lebensunterhalt zurückgreifen zu müssen. Das vorliegende Verfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher gutzuheissen.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 136 Abs. 2 VRG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte, pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- aufzuerlegen, auf deren Erhebung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten ist. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht kostenpflichtig (Art. 135 Abs. 1 VRG).\nDemgemäss beschliesst die Kammer:\nDas Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.\nDie Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.\nDie Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im April 2019 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.\nund erkennt:\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 26. November 2013 wird abgeändert und der Aufgabenkatalog des Beistands wie folgt angepasst: Einkommens- und Vermögensverwaltung, mit Ausnahme der Zahlung von laufenden, alltäglichen Verbindlichkeiten (Rechnung Heimkosten, Krankenkasse etc.); Verwaltung der Wertschriften; Verwaltung der beiden Liegenschaften; Vertretung der persönlichen Interessen von B.______ (in Absprache mit Rechtsanwalt H.______). Dispositiv-Ziffer 5 wird aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Beistandsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\nDer Beschwerdeführerin wird eine reduzierte pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- auferlegt, auf deren Erhebung infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen verzichtet wird.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}