{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00131_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=297&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "96306bcb9a350c80c73e03d04292f48e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00131", "VG.2014.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:05", "Checksum": "e969e50b4c6233c493e77998053207f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\n\n5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich gegen die Einsetzung von E.______ als Beistand. Sie macht geltend, mit seiner Einsetzung habe sie sich nur zum Schein einverstanden erklärt, um eine anfechtbare Verfügung zu erhalten. Sie beantragt, dass ihr die Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens von B.______ zu übertragen sei (vgl. auch das Schreiben vom 10. September 2013). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.2 Mit der Revision des Erwachsenenschutzrechts wurde auf die Eignungsvermutung für nahe Verwandte verzichtet. Angehörige haben somit kein Vorzugsrecht (mehr), als Beistand eingesetzt zu werden (vgl. Ruth E. Reusser, in Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2012, Art. 401 N. 1 f.). Entsprechend dem Grundgedanken des neuen Rechts, die Selbstbestimmung zu fördern, hat die Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich diejenige Person als Beistand einzusetzen, die von der betroffenen Person vorgeschlagen wurde (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Lehnt die Betroffene eine bestimmte Person als Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Macht die betroffene Person – wie vorliegend zutreffend – keine Vorschläge, sind die Wünsche der Angehörigen zu berücksichtigen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 401 Abs. 2 ZGB; vgl. Häfeli, Art. 401 N. 2; Reusser, Art. 401 N. 20). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.3 Von der Einsetzung der Beschwerdeführerin als Beiständin für die Zwecke der Einkommens- und Vermögensverwaltung ist bereits deshalb abzusehen, weil dies von B.______ explizit abgelehnt wurde. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann einig zu gehen, dass der zwischen den Kindern von B.______ bestehende Interessenskonflikt gegen die Einsetzung eines der Geschwister als Beistand spricht. Sie sind sich insbesondere über die allfällige künftige Aufteilung der verbleibenden finanziellen Ressourcen von B.______ nicht einig. Dementsprechend haben sich die Schwester und der Bruder gegen die Ernennung der Beschwerdeführerin als Beiständin ausgesprochen. Schliesslich würde bei der Wahl der Beschwerdeführerin als Beiständin die Vertrauensgrundlage zwischen den Geschwistern fehlen und die erforderliche Kommunikation wäre nicht gewährleistet. Bei dieser Ausgangslage macht es deshalb durchaus Sinn, im Rahmen der Beistandschaft eine Drittperson zur Verwaltung des Einkommens und des Vermögens zu beauftragen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.4 Der Antrag, die Beschwerdeführerin als Beiständin einzusetzen, ist somit abzuweisen. Gründe, die gegen die Ernennung von E.______ als Beistand sprechen, sind keine ersichtlich. Er verfügt zweifelsohne über ausreichend Kenntnisse und Erfahrung, um das Einkommen und das Vermögen von B.______ angemessen und rechtskonform zu verwalten. Das Vermögensverwaltungsmandat von E.______ bringt mit sich, dass er kontrollieren muss, ob die Beschwerdeführerin das Bankguthaben von B.______ nur für die Zwecke der Bezahlung der laufenden Verbindlichkeiten verwendet. Bei Bedarf kann E.______ die für die Begleichung der laufenden Rechnungen zur Verfügung stehenden Mittel auf dem Konto beschränken oder die bisher umfassende Bankvollmacht der Beschwerdeführerin anpassen bzw. durch die Beschwerdegegnerin anpassen lassen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n6. |\n||||||||\n|\nDemzufolge ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Soweit der (sinngemässe) beschwerdeführerische Antrag auf Erlass von sichernden Massnahmen vom 11. Februar 2014 über die bereits geltende aufschiebende Wirkung der Beschwerde (vgl. Art. 450c ZGB) hinausgeht, ist er mit der zeitigen Ausfällung des Endentscheids ohnehin gegenstandslos geworden. Soweit die Beschwerdeführerin den Ausschluss von Rechtsanwalt H.______ aus dem laufenden Verfahren beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass H.______ in keinem Zeitpunkt am vorliegenden Verfahren beteiligt war. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nIII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\n1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Nach Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.2 Die Beschwerdeführerin ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen. Der monatliche Ausgabenüberschuss beläuft sich auf Fr. 1'064.-. Die Unterstützungsbeiträge seitens der Mutter von Fr. 650.- pro Monat sind darin offenbar nicht enthalten. Dennoch ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist aufzubringen, ohne dabei auf die Mittel für ihren Lebensunterhalt zurückgreifen zu müssen. Das vorliegende Verfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher gutzuheissen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|"}