{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00131_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=297&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "96306bcb9a350c80c73e03d04292f48e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00131", "VG.2014.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:05", "Checksum": "e969e50b4c6233c493e77998053207f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\n\n4.4 B.______ hat somit in Bezug auf die Vertretung in administrativen Angelegenheiten, zumindest was die Bezahlung der laufenden Rechnungen angeht, vorgesorgt. Sie hat damit hauptsächlich die Beschwerdeführerin beauftragt. In der Bankvollmacht vom 12. Juli 2012 hat B.______ denn auch unterschriftlich anerkannt, dass die Vollmacht auch im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit unverändert weiter bestehen soll. Es verstösst daher gegen das Prinzip der Subsidiarität, wenn die Vertretung in alltäglichen administrativen Angelegenheiten (insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Post, Banken, Versicherungen und Sozialversicherungen, Institutionen und Privatpersonen) einem Beistand übertragen wird. Diese Aufgabe kann ohne Weiteres durch die Beschwerdeführerin und die beiden anderen Kinder wahrgenommen werden. Die Zahlung der laufenden und gewöhnlichen Rechnungen fällt dabei aufgrund der Bankvollmacht der Beschwerdeführerin zu. Der familiären Unterstützung nicht hinderlich ist, dass die Geschwister untereinander teilweise zerstritten sind. Die Meinungsverschiedenheiten und unterschiedlichen Interessenlagen beziehen sich hauptsächlich auf die eigentliche Verwaltung des Vermögens von B.______. Die Beschwerdegegnerin begründet nicht, weshalb es für die Bezahlung der laufenden Rechnungen, Botengänge und den Verkehr mit Behörden und Versicherungen einer behördlichen Massnahme bedarf. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nAus den Akten geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin vor rund 23 Jahren Gelder einer Drittperson unterschlug (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2013). Es ist deshalb fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin für die ihr übertragenen Aufgaben eignet bzw. ob B.______ in Bezug auf die Zahlung der laufenden Verbindlichkeiten ausreichend vorgesorgt hat. Die Integrität und Fachkompetenz der Beschwerdeführerin für diese Aufgabe werden jedoch von keiner Seite angezweifelt. Überdies war B.______ bei Erteilung der Vollmacht im Juli 2012 über die Vorkommnisse im Bilde und vertraute der Beschwerdeführerin diese Aufgaben dennoch an. Hinweise darauf, dass B.______ bei der Vollmachterteilung nicht urteilsfähig gewesen ist, können weder den Akten entnommen noch werden solche vorgebracht. Vielmehr lässt die Feststellung einer erst beginnenden Demenz im Juli/August 2013 auf eine vorhandene Urteilsfähigkeit bei Ausstellung der Vollmacht noch im Juli 2012 schliessen. Aufgrund dieser hinreichenden Eigenvorsorge ist die Zahlung der laufenden, alltäglichen Verbindlichkeiten aus dem Aufgabenkatalog des Beistands zu streichen und damit weiterhin der Beschwerdeführerin zu überlassen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.5 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb E.______ als Ansprechperson der betreuenden Institution vorgesehen wurde. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dies bis anhin von ihr und den beiden anderen Geschwistern tadellos wahrgenommen wurde. Als Familienmitglieder eignen sie sich hierzu denn auch besser. Interessenskonflikte sind diesbezüglich keine zu erwarten, zumal B.______ bis auf Weiteres im Alterszentrum D.______ untergebracht ist. Der Aufgabenkatalog des Beistands ist entsprechend anzupassen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.6 Hingegen wollte die Betroffene die Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens weder der Beschwerdeführerin noch ihren anderen beiden Kindern anvertrauen. Vielmehr wollte sie diese Aufgabe noch selber erledigen, wozu sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist. Unter den Geschwistern bestehen Uneinigkeiten und sich widersprechende Interessenlagen, was die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens von B.______ betrifft. Deshalb vermag die Familie diesbezüglich keine Hilfestellung zu leisten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.7 Nach dem Gesagten ist dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen. Die Errichtung einer Beistandschaft für administrative Angelegenheiten im Sinne der Bezahlung der laufenden Verbindlichkeiten und Botengänge sowie für den Verkehr mit Behörden und Versicherungen ist aufgrund der ausreichenden Eigenvorsorge durch B.______ nicht notwendig. Ebenso ist vom Auftrag an den Beistand, als Ansprechperson der betreuenden Institution zur Verfügung zu stehen, abzusehen. Die behördliche Massnahme geht in dieser Hinsicht über die Bedürfnisse von B.______ hinaus. Eine Beistandschaft hinsichtlich der übrigen Aufgabengebiete, nämlich der Einkommens- und Vermögensverwaltung, der Verwaltung der Wertschriften, der Verwaltung der beiden Liegenschaften sowie die Vertretung der persönlichen Interessen erscheint hingegen als angezeigt. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie dargestellte Vertretung in administrativen Angelegenheiten einerseits und die Einkommens- und Vermögensverwaltung andererseits sind Aufgabengebiete, die vom Beistand und der Beschwerdeführerin respektive den anderen beiden Kindern durchaus getrennt wahrgenommen werden können. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.8 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Der Aufgabenkatalog des Beistandes in Dispositiv-Ziffer 3 ist wie folgt abzuändern: Einkommens- und Vermögensverwaltung, mit Ausnahme der Zahlung von laufenden, alltäglichen Verbindlichkeiten (Rechnung Heimkosten, Krankenkasse etc.); Verwaltung der Wertschriften; Verwaltung der beiden Liegenschaften; Vertretung der persönlichen Interessen von B.______ (in Absprache mit Rechtsanwalt H.______). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.9 Aufgrund des geschmälerten Aufgabenkatalogs ist die dem Beistand für das Mandat zustehende Jahrespauschale unter Umständen anzupassen. Dispositiv-Ziffer 5 ist aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Entschädigungshöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5. |\n||||||||\n|"}