{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00131_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=297&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "96306bcb9a350c80c73e03d04292f48e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00131", "VG.2014.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:05", "Checksum": "e969e50b4c6233c493e77998053207f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\n\n2.3 Solange die Beschwerdegegnerin sachlich vertretbare Gründe darlegen kann, hat sich das Gericht bei der Überprüfung einer Massnahme aufgrund der grösseren Sachnähe der Beschwerdegegnerin und ihrer Zusammensetzung als interdisziplinäre Fachbehörde in Zurückhaltung zu üben. Hat die Beschwerdegegnerin die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen, steht ihr ein Entscheidungsspielraum zu, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift (vgl. dazu Steck, Art. 450a N. 17 f.; BGer-Urteil 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 6.2). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\nDie Beschwerdegegnerin begründete die Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft damit, dass B.______ aufgrund einer demenziellen Entwicklung in ihrer Urteilsfähigkeit wechselhaft sei und ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen könne. B.______ sei zunehmend von der Tochter A.______ unterstützt worden. Wegen unüberbrückbaren Konflikten und Interessenskollisionen zwischen den drei Geschwistern sei davon abgesehen worden, A.______ als Beiständin einzusetzen. Die anderen beiden Kinder hätten E.______ als Beistand vorgeschlagen. Damit habe sich A.______ einverstanden erklärt. E.______ sei bereit, das Mandat zu übernehmen. B.______ habe sich zur Errichtung einer Beistandschaft gesundheitshalber nicht äussern können, sich jedoch bereit erklärt, mit E.______ zusammenzuarbeiten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\n4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass B.______ aufgrund ihrer zunehmenden Altersdemenz an einem Schwächezustand leidet, der die Errichtung einer Beistandschaft zur Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten notwendig macht (vgl. dazu Helmut Henkel, in Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2012, Art. 390 N. 10 ff.). Dies wird durch Dr. med. F.______, FMH Allgemeine Innere Medizin, bestätigt. In seinem Bericht vom 11. September 2013 führt er aus, in der Demenz-Abklärung im Spital C.______ habe sich eine (beginnende) Demenz gezeigt. Sofortmassnahmen seien keine erforderlich, weil die Beschwerdeführerin im Alterszentrum D.______ wohne. Hingegen sei die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne einer unterstützenden Massnahme für administrative Angelegenheiten sicher sinnvoll. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.2 Auch wenn B.______ ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn die Unterstützung durch Angehörige (aktuell) nicht sichergestellt ist (Henkel, Art. 389 N. 6; Christoph Häfeli, in Andrea Büchler et al., Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 N. 10). Nicht angezeigt ist eine Massnahme auch dann, wenn jemand rechtzeitig, d.h. solange eine noch uneingeschränkte Handlungsfähigkeit besteht, einer vertrauenswürdigen Person für wichtige Bereiche Vollmachten und Aufträge erteilt, die bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit nicht erlöschen. Diese Ermächtigungen und Aufträge behalten ihre Gültigkeit, selbst wenn die Vollmacht bzw. Auftrag erteilende Person die Handlung der Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann (vgl. dazu Henkel, Art. 389 N. 8). Zu prüfen ist also die Subsidiarität und mithin die Verhältnismässigkeit der Beistandschaftsanordnung für B.______. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie besorge für B.______ seit Juli 2012 die Zahlung der Rechnungen und verfüge hierzu über eine Vollmacht ihrer Mutter bei der Bank G.______. Zudem sei sie überall als Ansprechpartnerin gelistet und erledige die Angelegenheiten mit der Krankenkasse. Diese Angaben wurden durch die Schwester am 4. September 2013 bestätigt. B.______ führte im Erstgespräch vom 30. August 2013 aus, dass der Sohn oder die Tochter den Briefkasten leerten. Die Rechnungen würden ihr dann gebracht und sie entscheide, was bezahlt werde. Die Beschwerdeführerin mache die Zahlungen. Sie habe ihr hierzu eine Vollmacht ausgestellt. Die Bankangestellten wüssten, wer Geld bekomme. Sie würden die Beschwerdeführerin kennen und ihr Geld für die Zahlungen geben. In finanziellen und administrativen Angelegenheiten kenne sie sich aus und wolle keine Unterstützung. Sie vertraue ihren Kindern. Anlässlich ihrer Anhörung am 18. September 2013 gab B.______ erneut an, dass die Beschwerdeführerin für sie Botengänge erledige und Rechnungen bezahle. Sie wolle aber nicht, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Vermögensverwaltung übernehme. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}