{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00131_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=297&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "96306bcb9a350c80c73e03d04292f48e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00131", "VG.2014.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:05", "Checksum": "e969e50b4c6233c493e77998053207f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00131 (VG.2014.92)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 2. April 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2013.00131 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nErnennung Beistand |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\n1.1 B.______, geboren am […], wurde von der Spitex am 22. Juli 2013 notfallmässig in das Spital C.______ eingewiesen. Die Leiterin des Sozialdienstes im Spital stellte am 9. August 2013 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Glarus einen Antrag auf administrative Begleitung von B.______. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Betroffene an einer zunehmenden Demenz leide und die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie nach ihrer Verlegung definitiv im Alterszentrum D.______ bleiben müsse. Weiter wies sie auf den Konflikt zwischen den drei Kindern von B.______ hin und empfahl eine Drittperson als Beistand. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.2 Nach diversen Abklärungen und Gesprächen beschloss die KESB am 26. November 2013 für B.______ gestützt auf Art. 394 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu errichten. Zum Beistand ernannte sie Rechtsanwalt E.______, mit dessen Wahl sich (zunächst) alle drei Kinder einverstanden erklärt hatten. Dem Beistand wurde unter anderem die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung der administrativen und persönlichen Interessen von B.______ aufgetragen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. Gegen den Beschluss der KESB erhob A.______ am 17. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Beschlusses, eventualiter sei sie als Beiständin einzusetzen. Am 3. Januar 2014 ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die KESB stellte E.______ am 6. Januar 2014 den Amtsausweis aus. Am 24. Januar 2014 liess sie sich vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. Februar 2014 ersuchte A.______ sinngemäss um Einleitung von sichernden Massnahmen, weil der eingesetzte Beistand trotz hängigem Beschwerdeverfahren bereits Amtshandlungen vorgenommen habe. Sie reichte am 17. Februar 2014 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der KESB ein. Die KESB nahm am 24. Februar 2014 zu den beantragten sichernden Massnahmen Stellung. Auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 17. Februar 2014 verzichtete sie. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nGemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) unterliegen Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. A.______ ist die Tochter der massnahmebetroffenen B.______. Als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dabei muss sie nicht zwingend die Interessen der betroffenen Person wahrnehmen (vgl. Daniel Steck, in Thomas Geiser/Ruth E. Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2012, Art. 450 N. 35, mit Hinweis). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Verwaltungsgericht prüft die Angelegenheit grundsätzlich vollumfänglich (Art. 450a Abs. 1 ZGB). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob gegenüber B.______ eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft anzuordnen und hierzu E.______ als Beistand einzusetzen ist. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen geistiger Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Sodann kann die Erwachsenenschutzbehörde durch Errichtung einer Verwaltungsbeistandschaft das gesamte Einkommen und Vermögen, Teile davon oder einzelne Vermögenswerte unter die Verwaltung des Beistandes stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 Die Massnahme ist anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zudem darf die hilfsbedürftige Person bei Urteilsunfähigkeit keine hinreichende eigene Vorsorge getroffen haben und die übrigen, von Gesetzes wegen eintretenden Massnahmen dürfen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die angeordnete behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern Massnahmen zu treffen, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (vgl. Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz \"Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich\" (BGer-Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}