138 Abs. 2 VRG zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids den Beschwerdeführern 1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 200.- und den Beschwerdeführern 2, 5 und 6 eine solche von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 2'400.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu bezahlen. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren steht den Beschwerdeführern mangels grober Verfahrensfehler oder offensichtlicher Rechtsverletzungen der Beschwerdegegnerin 3 keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG e contrario). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| |