134 Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 und 2 VRG). Den Beschwerdeführern ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- zurückzuerstatten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Der Beschwerdegegner 1 ist gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids den Beschwerdeführern 1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 200.- und den Beschwerdeführern 2, 5 und 6 eine solche von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 2'400.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu bezahlen.