| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Baubewilligung vom 26. März 2013 und der Beschwerdeentscheid vom 11. November 2013 sind aufzuheben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Ist die Beschwerde bereits aufgrund der Zonenwidrigkeit des geplanten Bauvorhabens gutzuheissen, müssen die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, namentlich betreffend den Ausstand und den Parkplatznachweis, nicht weiter geprüft werden.