| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin 3 dem Beschwerdegegner 1 für das geplante Bauvorhaben keine Baubewilligung hätte erteilen dürfen. Eine solche wäre nur dann zulässig, wenn die strittige Parzelle umgezont würde (beispielsweise in eine Wohnzone oder in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a Ziff. 5 RBG). Es ist naheliegend und steht der Beschwerdegegnerin 3 frei, eine solche Umzonung in die Wege zu leiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.