Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Unterkunft für Asylsuchende in der Gewerbezone zonenwidrig ist. Der Beschwerdegegner 1 kann sich weder auf eine gesetzeswidrige Praxis berufen noch aus der Bestandesgarantie etwas zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist der Nutzungsplan mangels Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einer akzessorischen Überprüfung nicht zugänglich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin 3 dem Beschwerdegegner 1 für das geplante Bauvorhaben keine Baubewilligung hätte erteilen dürfen.