Daneben musste der Nutzungsplan gemäss Art. 16 Abs. 3 des bis am 30. Juni 2011 geltenden Raumplanungs- und Baugesetzes vom 1. Mai 1988 durch den Regierungsrat genehmigt werden, weshalb der Kanton seine Interessen bereits bei Erlass des Nutzungsplans wahren konnte. Damit ist dem Gericht die akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans verwehrt; der Nutzungsplan bleibt folglich für jedermann verbindlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Unterkunft für Asylsuchende in der Gewerbezone zonenwidrig ist.