hatte, seine Interessen zu verteidigen (BGE 119 Ib 480 E. 5c). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.6.2 Der Beschwerdegegner 1 macht zu Recht nicht geltend, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Nutzungsplans im Jahr 1998 geändert hätten. Vielmehr bestanden fast alle Wohnbauten bereits beim Planerlass. Mit anderen Worten wurde die Gewerbezone im Bewusstsein ausgeschieden, dass sie verschiedene Wohnbauten enthält. Daneben musste der Nutzungsplan gemäss Art.