Damit kann der Beschwerdegegner 1 unabhängig davon, wie man Art. 11 Abs. 2 BO auslegt, aus der Bestandesgarantie nichts zu seinen Gunsten ableiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.6.1 Schliesslich weist der Beschwerdegegner 1 darauf hin, dass die Gewerbezone lediglich ein kleines Gebiet mit neun Parzellen umfasse, wovon mehr als die Hälfe zu reinen Wohnzwecken genutzt werde. Damit spricht er implizit die Frage einer akzessorischen Überprüfung des Nutzungsplans an.