61 Abs. 2 RBG kann aber nur so verstanden werden, dass eine Änderung einer zonenwidrigen Nutzung in eine andere zonenwidrige Nutzung unter Umständen zu erlauben ist. Hingegen will die Bestandesgarantie gerade nicht ermöglichen, ein zumindest teilweise zonenkonform genutztes Gebäude gänzlich zonenwidrig zu nutzen, würde dadurch doch die Rechtswidrigkeit erheblich verstärkt. Damit kann der Beschwerdegegner 1 unabhängig davon, wie man Art. 11 Abs. 2 BO auslegt, aus der Bestandesgarantie nichts zu seinen Gunsten ableiten.