Auch wenn man davon ausginge, dass die Nutzung des strittigen Gebäudes aufgrund der Wohnungen in den Obergeschossen mit Inkrafttreten der BO zonenwidrig geworden sei, käme Art. 11 Abs. 2 BO nicht zur Anwendung, da dieser nur den Erhalt und den Ersatz der Wohnungen, nicht aber die Umnutzung des Restaurants erlaubt. Die Anwendung der kantonalrechtlichen Bestimmung von Art. 61 Abs. 2 RBG scheiterte hingegen daran, dass das Gebäude zumindest als Restaurant zonenkonform genutzt wurde. Art. 61 Abs. 2 RBG kann aber nur so verstanden werden, dass eine Änderung einer zonenwidrigen Nutzung in eine andere zonenwidrige Nutzung unter Umständen zu erlauben ist.