11 Abs. 2 BO nicht vielmehr so verstanden werden muss, dass (einerseits) der Erhalt und Ersatz von Wohnbauten sowie (anderseits) Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal gestattet sind, was die bisherige Nutzung des Gebäudes als zonenkonform erscheinen liesse. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | So oder anders bleibt dies jedoch für den vorliegenden Fall nicht entscheidwesentlich. Auch wenn man davon ausginge, dass die Nutzung des strittigen Gebäudes aufgrund der Wohnungen in den Obergeschossen mit Inkrafttreten der BO zonenwidrig geworden sei, käme Art.