13 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 1972). Anderseits macht die explizite Erwähnung von Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal nur dann Sinn, wenn sie anders behandelt werden sollten als Wohnbauten, sind sie doch andernfalls vom Begriff der Wohnbaute ohne Weiteres erfasst. So bleibt offen, ob die Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 BO nicht vielmehr so verstanden werden muss, dass (einerseits) der Erhalt und Ersatz von Wohnbauten sowie (anderseits) Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal gestattet sind, was die bisherige Nutzung des Gebäudes als zonenkonform erscheinen liesse.