11 Abs. 2 BO, welcher offensichtlich die Bestandesgarantie regeln will. Dennoch ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal als zonenkonform erachtete und grundsätzlich zulassen wollte. Dafür spricht einerseits, dass eine solche Sonderregelung durchaus üblich ist (vgl. etwa § 56 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 oder Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 1972).