| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Gemäss Art. 11 Abs. 2 BO ist der Erhalt und Ersatz von Wohnbauten sowie Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal gestattet. Folgt man dem Wortlaut der Bestimmung, so bezieht sich der Erhalt und Ersatz nicht nur auf Wohnbauten, sondern auch auf Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal. Dies impliziert, dass solche Wohnungen grundsätzlich als zonenwidrig zu gelten haben. Das entspricht auch der Systematik der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 BO, welcher offensichtlich die Bestandesgarantie regeln will.