| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.5.3 Unbestritten ist, dass die Nutzung des Restaurants dem Zweck der Gewerbezone entsprach. Hingegen ist unklar, ob die Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Geltung der BO zu einer zonenwidrigen Nutzung des Gebäudes führten. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist die Auslegung von Art. 11 BO. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.